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Arbeitsmarktzugang für Ukraine-Vertriebene
Mit BGBl I 67/2024, ausgegeben am , wurde der Arbeitsmarktzugang für Ukraine-Vertriebene neu geregelt. So besteht für diesen Personenkreis künftig auch die Möglichkeit zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die bereits bisher vorhandenen Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahme werden dadurch nicht eingeschränkt, sondern diese Variante kommt neu hinzu.
Einleitung
In Umsetzung des Art 12 Massenzustrom-RL (RL 2021/55/EG) haben Vertriebene aus der Ukraine aufgrund der Vertriebenen-Verordnung (BGBl II 92/2022, ausgegeben am ) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 des Rates zunächst bis zum und durch einen weiteren Beschluss des Europäischen Rates vom bis als verlängert gilt. Demnach ist betroffenen Personen für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes die Ausübung einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zu gestatten.
Nachdem sich der zunächst über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gesteuerte Zugang zum Arbeitsmarkt auf Grundlage des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG als ungeeignetes Instrument erwiesen hatte, wurde mit BGBl I 43/2023, ausgegeben am , schließlich ein eigener Ausnahmetatbestand geschaffen, de...