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Grundbuchseintragungsgebühr – Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse bei Vereinbarung eines Kaufpreises unter dem Marktpreis
Entscheidung: Ro 2023/16/0013 (Abweisung der Parteirevision).
Norm: § 26 GGG.
Sachverhalt und Verfahren: Nach dem Kauf einer Eigentumswohnung wurde die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts abweichend vom – ausgehend vom vereinbarten Kaufpreis ermittelten – selbstberechneten Betrag mit einem höheren Betrag festgesetzt.
Das BVwG wies die Beschwerde ab und setzte die Gebühr mit einem noch höheren Betrag fest und führte aus, aufgrund des unter besonderen Bedingungen abgeschlossenen Kaufvertrags handle es S. 1020 sich um „außergewöhnliche Verhältnisse“ iSd § 26 Abs 3 GGG, sodass der Wert der Gegenleistung nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden könne. Die Gebühr sei daher vom etwa 50 % höheren Verkehrswert der Liegenschaftsanteile zu bemessen.
Rechtliche Beurteilung: Nach § 26 Abs 3 GGG ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls, die, sofer...