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SWK 22, 5. August 2024, Seite 1014

Umfang des erfassten Grund und Bodens bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Entscheidung: Ro 2022/15/0020 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 30 Abs 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Bei der Veräußerung einer als Hauptwohnsitz genutzten Liegenschaft (Eigenheim) im Ausmaß von ca 3.600 m2 wurde bei der ImmoESt-Selbstberechnung der gesamte Grundanteil steuerfrei belassen. Das Finanzamt gewährte die Befreiung nur für 1.000 m2 und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, Grund und Boden sei nur in jenem Ausmaß dem begünstigten Eigenheim zuzuordnen, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise – somit typisierend – für einen Bauplatz erforderlich sei. Eine Fläche von 1.000 m2 werde als ausreichend erachtet.

Rechtliche Beurteilung: Der Revisionswerber bringt vor, es stelle sich die Frage, ob die Formulierung „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ bundesweit einheitlich oder – abhängig von der Region sowie den lokalen Bebauungsbestimmungen – unterschiedlich zu verstehen sei, sowie, ob die Grundfläche von der Größe des befreiten Gebäudes abhängig sei. Es stelle sich zudem die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die Wortfolge „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ beziehe.

Aus der Entstehungsgeschichte der ...

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