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SWK 22, 5. August 2024, Seite 1013

VfGH zur Haushaltsabgabe

Entscheidung: G 17/2024.

Link zur Pressemitteilung des VfGH: https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF-Gebuehr_Saisonbetriebe.de.php.

Der VfGH hat einen Antrag, dem zufolge der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei, als unzulässig zurückgewiesen. Insgesamt 331 Personen, von denen die Mehrheit kein Fernsehgerät besitzt, hatten sich mit einem Individualantrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH gewendet. Im vorliegenden Fall können die Antragsteller aber, wie der VfGH feststellt, bei einer Zahlungsaufforderung von der ORF-Beitrags Service GmbH einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags („Haushaltsabgabe“) verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen. Gegen einen solchen Bescheid ist dann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, dessen Entscheidung wiederum beim VfGH mit der Begründung angefochten werden kann, dass der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei. Im Übrigen ist auch das BVwG befugt, das ORF-Beitragsgesetz beim VfGH anzufechten. Der Individualantrag war daher zurückzuweisen.

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