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Einkommensteuerliche Einordnung einer maltesischen KöSt-Rückerstattung an eine natürliche Person
In Malta ansässige Gesellschaften unterliegen einer vergleichsweise hohen nominalen Körperschaftsteuer. Wird der zu versteuernde Gewinn aber ausgeschüttet, erhalten die Gesellschafter einen Großteil der bei der Gesellschaft eingehobenen Steuer rückerstattet. Dieser Beitrag widmet sich der Rechtsfrage, wie eine ausländische KöSt-Rückerstattung an eine natürliche Person in den Einkünftekatalog des § 2 Abs 3 EStG einzuordnen und wie sie in Österreich zu versteuern ist.
1. Überblick
Das maltesische Körperschaftsteuersystem ist bekannt für sein Rückerstattungssystem (auch als „imputation system“ oder „refundable tax credit system“ bezeichnet). Die nominale Körperschaftsteuer beträgt 35 %. Dem Gesellschafter werden allerdings bei aktiver Tätigkeit der maltesischen Gesellschaft 6/7 – bei passiver Tätigkeit 5/7 – dieser Steuer rückerstattet, sofern der Gewinn ausgeschüttet wird.
Dieses System ist auch der österreichischen Rechtsordnung nicht unbekannt. Insbesondere für das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG und für Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung bestehen gar eigene Regelungen, die offensichtlich auf das maltesische Körperschaftsteuersystem zugeschni...