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FG Baden-Württemberg: Tie Breaker kommt nur im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht in zwei Staaten zur Anwendung
Eine Anwendung von Art 4 Abs 2 DBA Deutschland – China (tie-breaker rule) scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige schon nach Art 4 Abs 1 DBA Deutschland – China nur in einem Vertragsstaat ansässig ist. Nur bei einer sogenannten Doppelansässigkeit wird durch Art 4 Abs 2 DBA Deutschland – China bestimmt, in welchem Staat eine Person abkommensrechtlich als ansässig gilt. Der andere Vertragsstaat kann dann lediglich Quellenstaat sein.
Ansässigkeitsbescheinigungen eines anderen DBA-Vertragsstaates haben keine Bindungswirkung. Ob Umstände vorliegen, die im anderen Vertragsstaat nach dessen Recht eine Ansässigkeit begründen, muss jeder Staat selbständig prüfen.
Sachverhalt: Der Kläger wurde in China geboren und begründete im Zuge eines Universitätsstudiums in Deutschland einen Wohnsitz. Seine damalige Lebensgefährtin zog ebenfalls nach Deutschland, dort wurde geheiratet, und die Kinder des Klägers sind in Deutschland geboren. Seit dem Jahr 2001 sind der Kläger und seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 2013 erwarb er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein bebautes Grundstück in Deutschland, auf dem in den Folgejahren ein Einfamilienhaus errichtet wurde und das von der Familie im Jahr 2016 auch bezogen wurde. Die Errichtung des Einfamilienhauses wurde durch Eigenkapi...