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Grenzüberschreitende Leistungen zwischen Betriebsstätten
Seit 2013 ist in Deutschland in Umsetzung des authorized OECD approach (AOA) § 1 Abs 5 dAStG die Rechtsgrundlage für die Einkünftekorrektur bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Betriebsstätten eines Einheitsunternehmens. Die Finanzverwaltung wendet diese Norm häufig so an, dass sie zunächst den gesamten Gewinn des Einheitsunternehmens der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuordnet und diese dann über die Kostenaufschlagsmethode korrigiert. Kudert (PIStB 2024, 191 ff) weist darauf hin, dass dies in der jüngeren Vergangenheit zu finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen mit Dienstleistungsunternehmen führte, bei denen die Finanzverwaltung stets unterlag. In einer zweistufigen Einkünfteermittlung sei zunächst der Betriebsstättengewinn nach den „normalen“ Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln, wobei innerbetriebliche Leistungsbeziehungen keine Rolle spielen. Dieser Steuerbilanzgewinn werde dann in Stufe 2 um fremdvergleichskonforme fiktive Entgelte für innerbetriebliche Leistungsbeziehungen korrigiert.