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SWI 8, August 2024, Seite 440

Keine Tätigkeitseinkünfte aus dem Carried Interest

Der BFH hat mit Urteil vom , VIII R 3/21, ausgesprochen, dass kapital-disproportionale Gewinnverteilungsabreden (carried interest) auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich anzuerkennen sind. Nach Peschke/Baumgartner (https://der-betrieb.de/meldungen/bfh-bestaetigt-erneut-carried-interest-ist-teil-einer-steuerlich-anzuerkennenden-gewinnverteilungsabrede/) bestätige der BFH die herrschende Meinung, wonach carried interest nicht als Tätigkeitsvergütung an die Initiatoren gezahlt werde. Carried interest ist ein Gewinnanteil, den die Initiatoren für die Erbringung immaterieller Gesellschafterbeiträge erhalten. Zu gewerblichen Fonds hat der BFH bereits mit Urteil vom , VIII R 11/16, der gegenteiligen Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Bei vermögensverwaltenden Fonds hätte diese Ansicht zu einer Doppelbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Investoren und als carried interest bei den Initiatoren geführt, weil bei den Investoren das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs 9 dEStG anzuwenden gewesen wäre.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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