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SWI 8, August 2024, Seite 429

EuGH: Rückerstattung von zu hoch entrichteter Mehrwertsteuer

In seinem Urteil vom , B. sp. Z o.o., C-606/22, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der irrtümlich Mehrwertsteuer für Leistungen an Endverbraucher zu hoch entrichtete, die Rückerstattung mit der Begründung versagt werden kann, dass er für die Leistungen keine Rechnungen ausgestellt habe, die berichtigt werden könnten, sondern nur Registrierkassenbons. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

B. sp. Z o.o. (kurz: B) erbringt Dienstleistungen iZm Freizeitaktivitäten und der Verbesserung der körperlichen Fitness; im Einzelnen handelt es sich um den Verkauf von Mehrfacheintrittskarten, die das Betreten der Räumlichkeiten eines Sportclubs und die freie Nutzung seiner Infrastruktur ermöglichen. Im Jahr 2016 entschied sie im Einklang mit der neuen polnischen Steuerlehre in diesem Bereich, auf diese Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz (8 % statt 23 %) anzuwenden. B reichte daher am berichtigte Mehrwertsteuererklärungen für die Monate Januar bis März, Juni bis Oktober und Dezember 2012, für Januar, Februar, November und Dezember 2013 sowie für Januar, Februar, April und Mai 2014 ein. Mit Beschei...

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