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Nichtanerkennung der Vermietung eines Gebäudes als Einkunftsquelle mangels Fremdüblichkeit einer Besserungsvereinbarung
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Nichtanerkennung der Vermietung eines Gebäudes als Einkunftsquelle mangels Fremdüblichkeit einer Besserungsvereinbarung | |
RV/4129-W/08, RV/2801-W/11 |
1. Die Entscheidung
Der Berufungswerber als Eigentümer einer Liegenschaft vermietete seit 1980 eine auf dieser Liegenschaft befindliche Arbeitshalle an die X-GmbH, deren Gesellschafter er bis 1994 war. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der X-GmbH kam es ab 2004 zu Mietausfällen. Der Berufungswerber schloss daher am mit der X-GmbH eine Besserungsvereinbarung, in der er sich bereiterklärte, gegenüber der X-GmbH einerseits auf die offenen Mietforderungen für das Jahr 2004 sowie andererseits auf weitere Mietzahlungen für den Zeitraum ab bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu S. 92 dem die Mieterin ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet. Im Gegenzug erklärte sich die X-GmbH bereit, neben den laufenden Mietzahlungen auch jene Mieten, die auf den Verzichtszeitraum entfielen, aus den künftigen Gewinnen nachzuzahlen, sobald sie ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet. Es wurde auch ausdrücklich vereinbart, dass der Verzicht auf das Mietentgelt unverzinslich bleibe...