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BFGjournal 3, März 2014, Seite 88

Abfluss von Betriebsausgaben

Christian Lenneis

Wird der Einkauf in ein Vertretungsgebiet durch ein Darlehen des Vertragspartners finanziert, steht aber fest, dass das Darlehen mit Gewissheit nicht zurückbezahlt werden muss, weil es mit der Ausgleichszahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrags gegenverrechnet wird, liegt kein Abfließen vor.


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RV/7101031/2011 (Revision zugelassen)

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer, ein Handelsvertreter, hat sich ab um 75.000 Euro in ein Vertretungsgebiet eingekauft und machte diese Kosten in seinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2005 – 2008 unter dem Titel „AfA Kundenstock“ – verteilt auf 15 Jahre geltend.

Das Finanzamt anerkannte die Abschreibung nicht; § 8 des Handelsvertretervertrags laute: „Der Handelsvertreter kauft sich in das übernommene Vertretungsgebiet ein mit einem Betrag in Höhe von 75.000 Euro. Fa. … gewährt dem Handelsvertreter einen Kredit in gleicher Höhe. Bei Ausscheiden des Handelsvertreters wird die Kreditsumme mit einer nach §§ 89b ff. HGB zu leistenden Ausgleichssumme verrechnet. Der vom Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrages zu zahlende Darlehensbetrag in Höhe von 75.000 Euro wird vom Unternehmen als Mindestausgleich gem. § 89b HGB ge...

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