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BFGjournal 2, Februar 2014, Seite 80

Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Parteienvertreter?

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat. § 112a BAO soll die Partei keinesfalls davon abhalten, ihre Rechte mit allen in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln geltend zu machen ( RV/1954-W/13).

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