zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 2, Februar 2014, Seite 79

Bewertung einer Trockenhalle für Betonfertigteile

Angela Stöger-Frank

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewertung einer Trockenhalle für Betonfertigteile
RV/0743-L/09; beim VwGH anhängig unter 2013/15/0309

1. Der Fall

Die Berufungswerberin errichtete im Jahr 2007 eine Fabrikanlage für Betonstein- und Betonplattenfertigung auf einer der Firma X gehörenden Grundstücksfläche. Das Finanzamt nahm mit Feststellungsbescheid zum vom eine Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG vor und bewertete die Betriebsanlage als Fabriksgrundstück.

Es stellte den Einheitswert des Betriebsgrundstücks (als Gebäude auf fremden Grund und Boden) in Höhe von 129.900 Euro und den gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert in Höhe von 175.300 Euro fest.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet wurde.

Aus der dem Bescheid angeschlossenen Berechnung des Einheitswerts war ersichtlich, dass der Gebäudewert mit 180.501,06 Euro berechnet wurde und davon 70.409,42 Euro auf die Trockenhalle entfielen.

Die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin brachte mit Verweis auf den Kommentar zum Bewertungsgesetz von Twaroch/Wittmann/Frühwald vor, dass gemäß § 51 Abs. 1 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer ...

Daten werden geladen...