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Unterlassung erforderlicher Sachverhaltsermittlungen durch Finanzamt
Das Finanzamt kann der zweiten Instanz keine Sachverhaltsermittlungen überbinden, die es selbst hätte durchführen müssen, um seinen eigenen Bescheid zu begründen. Wenn das Finanzamt in einem mit Berufung angefochtenen Bescheid vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ausgeht, zu dessen Vorliegen es jedoch keinerlei Sachverhaltsermittlungen durchführte, und insbesondere die maßgebliche Höhe eines Verkehrswertes nicht ziffernmäßig angibt, was zur Berufungsentscheidung jedoch erforderlich wäre, so ist der Bescheid daher von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen ( RV/2573-W/13).