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Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer?
(B. R.) – Der IX. Senat des BFH hat folgende Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt: Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der Steuerpflichtige hat das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Finanzgericht erkannte ihm 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten zu. Es wendete damit die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom , GrS 1/06) an, wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an (BFH , IX R 23/12).