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Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung
Da der alleinerziehende Elternteil an arbeitsfreien Tagen selbst auf seine Kinder aufpassen kann, stellt eine trotzdem „zugekaufte“ Kinderbetreuung mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar. Überdies kommen als außergewöhnliche Belastung nur Kosten der reinen Beaufsichtigung bzw. Betreuung des Kindes, nicht jedoch mangels Zwangsläufigkeit Ausgaben für darüber hinausgehende Freizeit- oder Ferienaktivitäten (diese haben mit einer reinen Beaufsichtigung nichts mehr zu tun und werden daher freiwillig aufgewendet) sowie mangels Außergewöhnlichkeit Schulkosten außerhalb der auswärtigen Berufsausbildung und Ausgaben für außerhalb einer gesundheitlichen Diät an die Kinder verabreichtes Essen (der Schulbesuch und die Nahrungsaufnahme betrifft die Gesamtheit der Bevölkerung) in Betracht.
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RV/0278-W/09 u. a. |
1. Der Fall
Eine alleinerziehende Ärztin machte in den Jahren 2006 bis 2010 Ausgaben für Schulgeld und Feriencamps ihrer beiden Töchter (geboren 1994 und 1998) mit der Begründung geltend, sie müsse als Alleinerzieherin zum Verdienen des Unterhalts berufstätig sein und könne deshalb nicht gleichzeitig auf die Kinder aufpassen. Die anfallenden Ausgaben würd...