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Pflege(heim)kosten als außergewöhnliche Belastung
Pflegekosten an sich wie auch die Übernahme derartiger Aufwendungen durch Angehörige stellen in der Regel außergewöhnliche Belastungen dar. Zweifel ergeben sich u. a. jedoch dann, wenn Eltern ihren die Kosten übernehmenden Kindern zuvor Vermögensgegenstände, wie etwa eine Immobilie, unentgeltlich übertragen haben. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob die Kinder ihre Verpflichtung zur Kostentragung durch die Annahme der Schenkung als freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht haben, was die Zwangsläufigkeit ausschlösse.
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1. Der Fall
Eltern schenkten ihrem Sohn im Jahr 2000 eine Eigentumswohnung; als Gegenleistung räumte dieser ihnen das Wohnungsgebrauchsrecht ein. Betriebskosten und öffentliche Abgaben bezahlten die Eltern. Im Dezember 2000 schenkte er die Wohnung seiner Tochter auf den Todesfall, die 2001 auf das zu ihren Gunsten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichtete. Nachdem die Mutter gestorben und der Vater 2006 in ein Seniorenheim übersiedelt war und auf das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht verzichtet hatte, verkaufte der Sohn die Wohnung. 2007 wurden ihm Heimkosten für den Vat...