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BFGjournal 1, Jänner 2014, Seite 38

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen

Hedwig Bavenek-Weber

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Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen
§ 82 Abs. 8 KFG

1. Der Fall

Das Finanzamt stellte im Zuge einer Nachschau fest, dass die Berufungswerberin, ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiges Transportunternehmen mit „Hauptwohnsitz“ in Österreich, Kraftfahrzeuge anmietet, die im Eigentum einer slowakischen Firma stehen. Die Kraftfahrzeuge sind in der Slowakei zugelassen. Die slowakische Kraftfahrzeugsteuer wurde entrichtet. Die von der Berufungswerberin gemieteten Kraftfahrzeuge werden von Personen gelenkt, die bei ihr angestellt sind, und in Österreich, in der Slowakei und auch in anderen Ländern zum Transport von Gütern eingesetzt. Eine Zulassung der Kraftfahrzeuge in Österreich erfolgte nicht. Das Finanzamt beurteilte dies als widerrechtliche Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG, es nahm das Verfahren wieder auf und berechnete die Kraftfahrzeugsteuer neu.

Die Berufungswerberin brachte in der Berufung vor, die Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hätten keinen dauernden Standort im Inland, weswegen diese bis zu einem Jahr im Inland verwendet werden dürfen. Die Berufungswerberin verbringe die Kraftfahrzeuge zur Wartung, Betankung oder einsatzbedingt mindestens einmal im Monat in die Slowakei, womit die Jahresfrist bei jedem Grenzübertritt nach Österreich neu zu laufen beginne. Weiters sei die Berufungswerberin gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

S. 39 Aus

  • Punkt 1 Unterpunkt 24 des BMF Erlasses vom ,

  • den EuGH-Entscheidungen zu den Rs. C-451/99 und C-115/00,

  • Art. 5 der RL 1999/62/EG vom 176. 1999,

  • der Richtlinie 2006/1/EG,

  • dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderungen dienen (BGBl. Nr. 270/1962),

  • sowie dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982),

ergebe sich, dass keine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen vorläge.

2. Die Entscheidung

2.1. Die Entscheidung des UFS

Der UFS wies die Berufung dem Grunde nach ab, da die Kraftfahrzeuge der Berufungswerberin den Standort im Inland haben. Eine widerrechtliche Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG liegt dann vor, wenn es nach dem KFG zum Verkehr zuzulassen wäre. Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist gemäß § 79 KFG ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einem Jahr erlaubt. Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich, was bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monats nach Einbringung ins Inland zulässig (§ 82 Abs. 8 KFG). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt die Jahresfrist zum Tragen; ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, kommt die Monatsfrist zum Tragen. Die Monatsfrist wird durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebiets nicht unterbrochen.

Der UFS nahm zu den sonstigen Ausführungen in der Berufung Stellung:

  • Nach § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG sind Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Befreiung aufgrund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechts zukommt oder aufgrund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird, von der Steuer befreit. Nach dem Punkt 1 Unterpunkt 24 des BMF Erlasses vom ist Voraussetzung, dass die Fahrzeuge ihren Standort im Ausland haben, was bei der Berufungswerberin nicht der Fall ist.

  • Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom , 2006/16/0003, zu , aus, dass nicht die Zulassungsverpflichtung, sondern der zu kurze Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach Einbringung des Kraftfahrzeugs mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig (nunmehr: unionsrechtswidrig) erkannt wurde. Vom EuGH wurde die Anknüpfung der Kraftfahrzeugsteuer an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt.

  • Der EuGH versagte in seinem Urteil zur Rs. C-115/00 Deutschland die Vorschreibung der Kfz-Steuer gegenüber der luxemburgischen Gesellschaft aufgrund widerrechtlicher Verwendung von in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen in Deutschland. Doch der Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil zugrunde liegt, unterscheidet sich in dem entscheidenden Punkt, dass die Kraftfahrzeuge auf das luxemburgische Unternehmen zugelassen und nicht von der deutschen GmbH gemietet wurden. Die S. 40 Kraftfahrzeuge wurden von dem luxemburgischen Unternehmen zu Kabotagefahrten in Deutschland verwendet. Als Folge der Nutzung war der Standort der Kraftfahrzeuge natürlich in Luxemburg.

  • Aufgrund der RL 1999/62/EG vom ist als Land der Nutzung der Kraftfahrzeuge Österreich anzusehen, da die Berufungswerberin die Kraftfahrzeuge hier nutzt.

  • Die Richtlinie 2006/1/EG erlaubt es Unternehmen, Mietfahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung zu verwenden; im gegenständlichen Sachverhalt wurden jedoch Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat von einem inländischen Unternehmen gemietet.

  • Nach dem Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der Internationalen Warenbeförderung dienen (BGBl. Nr. 270/1962), sind Fahrzeuge, die vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, u. a. von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Kraftfahrzeuge wurden von der Berufungswerberin über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgehend genutzt, es liegt daher keine vorübergehende Verwendung im Inland vor.

  • Da im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982) nicht geregelt wird, von welcher Vertragspartei die Zulassung zu erfolgen hat, kann die Berufungswerberin daraus nicht ableiten, dass die von ihr gemieteten Kraftfahrzeuge in Österreich nicht zugelassen werden müssen.

2.2. Die Entscheidung des VwGH

Der VwGH hob die Berufungsentscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf (). Es liegt keine widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen vor, wenn die Monatsfrist durch ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland unterbrochen wird.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 waren Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen in den meisten Fällen ausländische unverzollte Beförderungsmittel, deren vorübergehende Verwendung im Zollgebiet unter den engen Voraussetzungen des Eingangsvormerkverkehrs zulässig war, weshalb entweder eine widerrechtliche Einreise durch die Zollkontrollen unterbunden wurde oder nach erfolgter Einreise die kraftfahrrechtlich widerrechtliche Verwendung solcher Fahrzeuge schon vor Ablauf der [damaligen] Dreitagesfrist zum Unbedingt-Werden der Zollschuld geführt hatte, deren Erhebung von den Zollbehörden wahrgenommen wurde.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zum fiel die Zollgrenze zu den damaligen Mitgliedstaaten der EU weg. Aufgrund des , wurde § 82 Abs. 8 KFG geändert, indem die Dreitagesfrist auf einen Monat ausgedehnt wurde. Diese Frist ist nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen. Abgestellt wird auf die Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet. Der VwGH zog zum Vergleich § 79 KFG heran, wonach die Frist von einem Jahr nach der Einbringung im Fall der Verbringung des Kraftfahrzeugs in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung neu zu laufen beginnt. Da § 82 Abs. 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang wie § 79 KFG, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeugs abstellt, unterbricht ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Monatsfrist.

Rubrik betreut von: Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber, Richterin am BFG
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