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Besteuerung einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft als Investmentfonds verstößt gegen Unionsrecht
Eine Privatstiftung hält 100 % der Anteile an zwei liechtensteinischen Kapitalgesellschaften, die vom Finanzamt als Investmentfonds angesehen wurden. Strittig war die Anwendbarkeit der Durchgriffsbesteuerung für Investmentfonds, die der UFS im Ergebnis verneint hat.
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1. Der Fall
Die berufungswerbende Privatstiftung war in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 zu jeweils 100 % an der B-AG und der C-AG (jeweils mit Sitz in Liechtenstein) beteiligt. Das Vermögen der beiden AGs war zur Gänze in Aktien, Obligationen und Edelmetallen veranlagt.
Nach einem Auskunftsersuchen der Privatstiftung teilte das BMF mit, dass die Investmentfondsbesteuerung auf die B-AG und die C-AG anwendbar ist. Auf die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften des InvFG komme es bei der steuerlichen Einstufung als ausländischer Investmentfonds nicht an. Daher wurden die von den beiden AGs erwirtschafteten Erträge steuerlich der Privatstiftung als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet. Die Privatstiftung wehrte sich gegen die Vorschreibung von Körperschaftsteuer.
2. Die Entscheidung
2.1. Die Rechtslage
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993 normiert in den St...