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Gescheiterte Einbringung wegen verdeckter Treuhand
Strittig war, ob eine zivilrechtlich ungültige Treuhandvereinbarung steuerliche Wirkung entfalten kann, ob Provisionen aus der GmbH dem Gesellschafter auch ohne Auszahlung zugeflossen sind oder die Gesellschaft zahlungsunfähig war und ob von der GmbH getragener Aufwand beim Gesellschafter Werbungskosten darstellen kann.
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RV/1218-W/11 |
1. Der Fall
Der Berufungswerber war bis zivilrechtlich 50%-Gesellschafter der A GmbH. Zu jenem Tag erwarb er den 50%-Anteil des Gesellschafters Y um einen Abtretungspreis von 17.500 Euro. Gleichzeitig wurde eine zivilrechtlich unwirksame, weil nicht in der Form eines Notariatsakts (§ 76 Abs. 2 GmbHG) geschlossene Treuhandvereinbarung geschlossen, dass der Berufungswerber und nunmehrige Alleingesellschafter 50 % der Beteiligung treuhändig für Herrn Y hält. Diese Treuhandvereinbarung ist bis zu ihrer Auflösung am , aus deren Anlass der Berufungswerber dem Treugeber 40.000 Euro bezahlt hat, von den Vertragsparteien gelebt worden.
Mit Vertrag vom brachte der Berufungswerber sein Einzelunternehmen in die GmbH ein, wobei eine Gewährung neuer Anteile unterblieben ist. Die Einbringung sollte unter Anwendung des Art. III UmgrStG zum erfolgen.
Der Berufung...