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Liebhabereiprüfung bei einem fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodell
(B. R.) Bei Betätigungen mit Einkunftsquellencharakter ist das Lebensalter des Steuerpflichtigen i. d. R. kein Merkmal der Kriterienprüfung. Im Zentrum der Untersuchung steht die objektive Eignung der Einkunftsquelle auf einen Gesamtgewinn im Hinblick die mögliche Widerlegung des vermuteten subjektiven Ertragsstrebens des Steuerpflichtigen. Primäres Beurteilungskriterium einer Rentenversicherung ist somit der garantierte Leistungszeitraum, innerhalb dessen eine steuerpflichtige Rentenzahlung nahezu mit Sicherheit gewährleistet ist. Dem Lebensalter des Steuerpflichtigen kommt nur sekundäre Bedeutung zu, vor allem bei einer über dem Garantiezeitraum liegenden statistischen Lebenserwartung. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kann nur die beim Vertragsabschluss bestehende durchschnittliche Lebenserwartung relevant sein, die der Steuerpflichtige dann unter Reflexion seines individuellen Gesundheitszustands in seine Entscheidungsüberlegungen einbeziehen kann. Bei einer kürzeren statistischen Lebenserwartung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als der garantierte Leistungszeitraum lässt dies keinen Schluss auf eine fehlende Absicht zur Erzielung eines Gesamtüberschusses zu, ...