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VfGH hebt Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Wien auf
Der VfGH hat auf Antrag von Wiener Abgeordneten der Opposition Bestimmungen betreffend die Geschäftsverteilung im neuen Landesverwaltungsgericht Wien [§ 14 Abs. 1 sowie eine Wortfolge in § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, Wr. LGBl. Nr. 83/2012] aufgehoben. Mit weiter gehenden Anfechtungen zum Landesverwaltungsgericht (etwa zu den Kompetenzen der Rechtspfleger) waren die Abgeordneten jedoch nicht erfolgreich ( G 46/2013).