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Internationale Zuständigkeit bei Schadenersatzansprüchen
Art 7 EuGVVO.
https://doi.org/10.47782/oeba202408060401
Nach der Rsp des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht schon deshalb auf den Ort des Wohnsitzes des Geschädigten als Ort des „Mittelpunkts seines Vermögens“, weil dem Geschädigten durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers sind in diesem Sinne nur dann international zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum Sitz des Schädigers weisen.
Solche Gegebenheiten liegen nicht schon dann vor, wenn der vermeintlich geschädigte Anleger Aktien einer in Deutschland notierten AG auf dem deutschen Markt erwirbt, die Aktienkaufpreise aber von seinem österreichischen Konto aus beglich.
Aus der Begründung:
[1] Der in Österreich wohnhafte Kl begehrt von der in Deutschland ansässigen...