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Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften: Erwerb und Inpfandnahme eigener Anteile
https://doi.org/10.47782/oeba202408058801
Erwirbt eine AG Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden, weil mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.
Die Anwendung der §§ 65 ff AktG hat zur Folge, dass durch den Erwerb die durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf (§ 65 Abs 2 AktG). Bei der Ermittlung dieser 10%-Schwelle sind nach § 65b AktG inpfandgenommene eigene Aktien hinzuzurechnen.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl war von 1987 bis einschließlich September 2019 Vorstandsmitglied der Bekl bzw Geschäftsführer deren Rechtsvorgängerin. Aktionäre der Bekl sind ua die I Beteiligungsgesellschaft mbH (idF: „I“) sowie die M Beteiligungsgesellschaft mbH (idF; „M“) mit einem Beteiligungsausmaß von jeweils 12,5%. Bei der I und der M handelt es sich um sogenannte Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften der leitenden Mitarbeiter der Bekl, deren einziger ...