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Bindung an Konkurrenzklausel auch bei Wiedereinstellungszusage
1. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer die Option aus, kommen ein neuer Arbeitsvertrag und damit ein neues Arbeitsverhältnis (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen zustande.
2. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte, dessen Arbeitsverhältnis einvernehmlich endete und aufgrund einer unter einem erklärten Wiedereinstellungszusage wieder begann, sei an alle Vereinbarungen im ursprünglichen Arbeitsvertrag gebunden – und damit auch an die Konkurrenzklausel samt Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Falle eines Verstoßes –, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Ansicht des Beklagten, der Arbeitnehmer sei nach Ausübung der Option nur an die „grundsätzlichen Bedingungen“ des ursprünglichen Arbeitsvertrages gebunden (der Beklagte meint, das seien nur die Vereinbarungen über die zu leistenden Arbeiten und das Entgelt), widerspricht der Rechtsprechung, die betont, dass im neuen Arbeitsverhältnis („grundsätzlich“, das heißt: soweit die Parte...