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Rückforderung einer Korridorpension bei Meldepflichtverletzung
1. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG.
2. Dadurch, dass der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist, wird die Meldepflicht nicht aufgehoben. Nur wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, dass die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluss haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, dass er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zum zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlasst hat, muss dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, dass er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und er daher davon ausgehen darf, dass er hierzu nicht mehr verpflichtet ist.
3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der die Annahme des Klägers, der Beklagten werde das von ihm erzielte Einkommen aufgrund eines „automatischen Datenaustausches“ mit der Finanzverwaltung tatsächlich bekannt, sein Verschulden an der Meldepflichtverletzung nicht aufhebe, ist nicht korrekturbedürftig. Besondere Gründe, aufgrund derer der Kläge...