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Massenentlassungsrichtlinie ist auch bei Eintritt des Arbeitgebers in den Ruhestand anzuwenden
1. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art 1 Abs 1 iVm Art 2 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Beendigung der Arbeitsverträge einer Zahl von Arbeitnehmern, die die in diesem Art 1 Abs 1 vorgesehene übersteigt, aufgrund des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand nicht als „Massenentlassung“ eingestuft wird und daher nicht zur in diesem Art 2 vorgesehenen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter führt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Entlassung“ (in der Richtlinie 98/59/EG) dahin auszulegen, dass er jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrages umfasst. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-323/08, Rodríguez Mayor ua, entschieden, dass Art 1 Abs 1 der Richtlinie 98/59/EG dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Beendigung der Arbeitsverträge mehrerer Arbeitnehmer durch den Tod von deren Arbeitgeber weder als Massenentlassung eingestuft wird noch den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt. Allerdin...