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Sonderregelung betreffend Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter in Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben nicht verfassungswidrig
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Seit gelten für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte (siehe dazu die Praxis-News vom Dezember 2017, ASoK 2017, 475 f, und vom Juli 2021, ASoK 2021, 275). Durch Kollektivvertrag können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen (zumeist kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden.
Der OGH hat diese gesetzliche Regelungsermächtigung als verfassungswidrig angesehen und beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag eingebracht. Der VfGH teilt diese Auffassung nicht und hält fest, dass diese weder gegen das Bestimmungsverbot des Art 18 B-VG verstößt (zumal der OGH die angefochtenen Bestimmungen bereits in zwei Entscheidungen ausgelegt hat; siehe dazu die Praxis-News vom September 2022, ASoK 2022, 353 f) noch im Hinblick auf die Durchschnittsbetrachtung (Überwiegen von Saisonbetrieben innerhalb der Branche) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt.