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Gewährung von Sozialplanzahlungen kann an konkrete Beendigungsbedingungen geknüpft werden
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Die Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen kann darauf abstellen, ob es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt. Die Gewährung einer solchen Sozialplanleistung kann daher vom Unterlassen einer Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht werden.