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Versteuerung des Klimabonus ab einer gewissen Einkommensgrenze
Z 4 des Bundesgesetzes, mit dem das Klimabonusgesetz geändert wird, BGBl I 2024/58.
Für das Kalenderjahr 2024 wurde im Rahmen der Novellierung des KliBG festgelegt, dass der Klimabonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung hinzuzurechnen ist, wenn das Jahreseinkommen des Empfängers mehr als 66.612 Euro (entspricht der Grenze für die Anwendung des Grenzsteuersatzes von 48 %) beträgt. Zur Umsetzung dieser Steuerpflicht wurde die Liste der Pflichtveranlagungstatbestände erweitert und eine automatisierte Datenübermittlung an das BMF festgelegt.