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Freibetragsbescheide künftig nur mehr auf Antrag
Art 1 Z 12 lit a des AbgÄG 2024.
Freibetragsbescheide dienen der laufenden lohnsteuerlichen Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen und wurden bisher automatisch mit dem Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr ausgestellt. Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein verschwindend kleiner Anteil der Freibetragsbescheide dem Arbeitgeber vorgelegt wird, werden derartige Bescheide ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 nur mehr auf Antrag erlassen.