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ASoK 8, August 2024, Seite 322

Fester Arbeitsplatz beim Großkunden des Arbeitgebers: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen

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Nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind Tagesgelder, die Arbeitnehmern für Baustellen- und Montagetätigkeiten aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften (insbesondere aufgrund von Kollektivverträgen) zu zahlen sind, steuerfrei.

Da diese Befreiungsbestimmung die Belastungssituation von Betätigungen außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte und somit Aufwendungen berücksichtigen soll, die bei ständiger Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfallen, ist sie für eine kontinuierlich am Betriebsstandort eines Großkunden des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit, die in der laufenden und auf Dauer angelegten Errichtung bzw im Umbau, im Service und in der Wartung von Industrieanlagen besteht, nicht anwendbar. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob sich der feste Arbeitsplatz am Werksgelände des Arbeitgebers oder am Werksgelände des Auftraggebers (Großkunden) befindet, weil in beiden Fällen die mit wechselnden Arbeitsplätzen verbundene Reiseerschwernis nicht vorliegt. Die Steuerbefreiung ist in diesem Fall selbst dann nicht anwendS. 323 bar, wenn die Reiseaufwandsentschädigungen aufgrund des anwendbaren Kollektivvertrages (im konkreten Fall war die...

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