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V. TAG: Neuregelung für Gastverträge
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Theaterarbeitsgesetz geändert wird, BGBl I 2024/94. werden im Hinblick auf die bisherige Praxis und damit im Zusammenhang stehende Auslegungsfragen aus Gründen der Transparenz und im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit gesetzliche Klarstellungen im Bereich der Gastverträge und der Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen getroffen.
Im Bereich der Gastverträge erfolgt die Klarstellung, dass die Mitwirkung des Gastes bei konkreten Aufführungen Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Gastvertrages gemäß § 41 TAG ist. Nach § 41 Abs 1 Z 1 TAG ist ein Gast eine Person, die sich in einem Spieljahr zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen verpflichtet (Gast vom Typ I). Um einen Gast vom Typ II (§ 41 Abs 1 Z 2 TAG) handelt es sich dann, wenn die Verpflichtung des Gastes zur Mitwirkung bei mehr als fünf Aufführungen, aber nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr verlangt wird. Entscheidend ist auch hier die Verpflichtung des Mitglieds zur Mitwirkung an konkreten Aufführungen. Des Weiteren erfolgt durch die Novelle eine Präzisierung der Art und Weise der Berechnung des Durchschnittsbezugs der Ensemblemitglieder wie auch des Entgelts des Gastes. Gast an Ensemblebühnen ist, wessen Entgelt den Durchschnittsve...