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ASoK 8, August 2024, Seite 317

IV. Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Gerda Ercher-Lederer

Im Mittelpunkt des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden, BGBl I 2024/98, steht die Weiterentwicklung der integrativen Betriebe und die Einrichtung von Barrierefreiheitsbeauftragten.

Durch die Aufnahme des Begriffs „Qualifizierung“ wird in § 11 Abs 1 Satz 1 BEinstG nachvollzogen, dass nicht nur Arbeits-, sondern auch Ausbildungsplätze im Rahmen der integrativen Betriebe bereitgestellt werden. Des Weiteren wird klargestellt, dass auch Menschen mit Behinderungen gemäß § 10a Abs 2 lit a und b BEinstG in integrativen Betrieben beschäftigt oder qualifiziert werden können. § 11 Abs 2 BEinstG legt fest, dass der integrative Betrieb die Entwicklung, die Erhöhung und die Wiedergewinnung der VermittS. 318 lungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen ermöglichen muss; bisher wurde auf das Ziel der Leistungsfähigkeit abgestellt. Die Regelung des § 11 Abs 3 BEinstG betreffend die Richtlinienerlassung wird an die langjährige Praxis, dass die Richtlinien nach Anhörung des Ausgleichstaxfonds-Beirats gemäß § 10 Abs 6 lit b BEinstG erlassen werden, angepasst. Gegenstand dieser Anhörung ist auch die Anzahl der vom Ausgleichstaxfonds förderbaren Arbeits- und Ausbildungsplätze. In § 11 Abs 4 BEinstG wird der Begriff der zu erbringenden „Mindestwertschöpfung“ durch den Begriff „...

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