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ASoK 8, August 2024, Seite 308

Interne Hinweisgebersysteme als mitbestimmungspflichtige Personaldatensysteme?

Zugleich zur Pflicht des Arbeitgebers, Meldungen seiner Arbeitnehmer über entdeckte Rechtsverstöße entgegenzunehmen

Conrad Greiner

Der vorliegende Beitrag untersucht, unter welchen Umständen die Einführung eines automationsunterstützten Hinweisgebersystems (zB Online-Meldeplattform) den Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig macht.

1. Einleitung

Gemäß § 11 HSchG sind Arbeitgeber (mit zumindest 50 Arbeitnehmern) dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine interne Hinweisgebung zu ermöglichen. Dazu müssen sie interne Hinweisgebersysteme (interne Meldekanäle) einrichten. Das HSchG räumt den Arbeitgebern bei der Implementierung solcher Hinweisgebersysteme einen gewissen Spielraum ein; es wird nicht vorgegeben, welche Mittel oder welche Technik verwendet werden muss. Die Arbeitgeber können also selbst festlegen, welche Art von Hinweisgebersystem sie einführen. Das eingerichtete Hinweisgebersystem muss nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen: Verstöße gegen die in § 3 Abs 3 bis 5 HSchG genannten Rechtsvorschriften (zB Datenschutz, Verbraucherschutz) müssen schriftlich oder mündlich gemeldet werden können (mit Besprechungs- und Rückmeldemöglichkeit innerhalb bestimmter Fristen) und die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und in der Meldung erwähnter Dritter muss gewahrt bleiben. Zudem ist das...

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