Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2024, Seite 303

Einordnung berufsrechtlicher Fortbildungspflichten mit Blick auf § 11b AVRAG

Behandlung aktueller Fragestellungen

Livia Reitter

Mit § 11b AVRAG wurde in Umsetzung der Transparenzrichtlinie eine neue Bestimmung hinsichtlich Aus-, Fort- und Weiterbildungen geschaffen. Für zahlreiche Arbeitnehmer ergeben sich Fortbildungspflichten aus dem Berufsrecht. Fraglich ist, inwiefern die Teilnahme an berufsrechtlich vorgeschriebenen Fortbildungen die Rechtsfolgen des § 11b AVRAG auslöst.

1. Einleitung

Erwachsenenbildung ist unter dem Begriff „lifelong learning“ schon lange Gegenstand eines unionsrechtlichen Diskurses. Obwohl im Bereich der Bildungspolitik das in Art 5 Abs 2 EUV verankerte Subsidiaritätsprinzip gilt und die EU ihren Mitgliedstaaten lediglich Hilfestellungen und Unterstützung gewähren darf, wird die berufliche Bildung von Erwachsenen im Rahmen der europäischen Bildungspolitik priorisiert. Als primärrechtliche Grundlagen gelten dabei insbesondere Art 165 AEUV als lex generalis sowie Art 166 AEUV als lex specialis. So erließen das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2006 – gestützt auf die Vorgänger ebendieser Rechtsgrundlagen, Art 149 Abs 4 und Art 150 Abs 4 EGV – ihren Beschluss über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Ziel war es, die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen, wissensbasierten Gesellsc...

Daten werden geladen...