Optimale Gestaltung der Gleitzeit
3. Aufl. 2024
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S. 28Kap 4 Rechtliche Grundlagen der Gleitzeit
4.1. Allgemeines
Gemäß § 4b AZG liegt gleitende Arbeitszeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens den Beginn und das Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
4.2. Gleitzeitrelevante Begriffe
4.2.1. Die Gesamtarbeitszeit
Bei der Gesamtarbeitszeit handelt es sich um jene Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer während der gesamten Gleitzeitperiode erbringt. Die Gesamtarbeitszeit besteht daher aus der Normalarbeitszeit und dem erworbenen Zeitguthaben bzw der entstandenen Zeitschuld.
4.2.2. Die Normalarbeitszeit/Ist-Zeit
Wie bereits in Pkt 2.5.2 ausgeführt versteht man unter der Normalarbeitszeit die Zeit, die aufgrund individueller oder kollektivvertraglicher Arbeitsvereinbarungen tatsächlich regelmäßig gearbeitet wird.
Eine Gleitzeitvereinbarung ermöglicht die Anhebung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn innerhalb des Gleitzeitrahmens ein Ausgleich im Verhältnis 1:1 erfolgt. Seit 2018 ist eine Ausweitung auf 12 Stunden möglich, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztätig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie im Durchschnitt die gesetzlich vorgesehenen 40 Stunden zuzüglich dem möglichen übertragbaren Zeitguthaben nicht überschreitet.
S. 294.2.3. Die fiktive Normalarbeitszeit/Soll-Zeit
Die fiktive Normalarbeitszeit ist die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode.
Wesentlich ist, dass die Lage und die Dauer der fiktiven Normalarbeitszeit festgehalten werden. Die Lage und die Dauer der fiktiven Normalarbeitszeit bezeichnen jene „normale“ Arbeitsverpflichtung, die herangezogen wird, wenn der Arbeitnehmer aus einem einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründenden Anlass von der Arbeit fernbleibt. Dabei handelt es sich etwa um Krankheitsfälle, Behördenwege oder um Urlaube. Die fiktive Normalarbeitszeit dient somit als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit.
4.2.4. Der Gleitzeitrahmen
Der Gleitzeitrahmen ist jene tägliche Zeitspanne, innerhalb derer die Arbeitnehmer – unbeschadet der Kernzeit – ihre Arbeitszeit frei einteilen können. Er stellt somit jenen Zeitraum dar, innerhalb dessen der Arbeitnehmer frühestens mit der Arbeit beginnen bzw diese spätestens beenden kann.
In der Praxis werden Dienstleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens in der Regel nicht als Arbeitszeit angerechnet. Als Ausnahme gelten hierbei angeordnete Mehr- bzw Überstunden.
4.2.5. Die Gleitzeitperiode
Die Gleitzeitperiode gibt jenen Zeitraum vor, innerhalb dessen der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, Zeitguthaben bzw Zeitschulden auf- und wieder abzubauen. Die Gleitzeitperiode entspricht grundsätzlich dem Durchrechnungszeitraum.
Das Gesetz sieht keine speziellen Regelungen über die Dauer der Gleitzeitperiode vor. Die Gleitzeitperiode kann daher Wochen und unter Umständen mehrere Jahre betragen.
S. 304.2.6. Die Kernzeit
In der Kernzeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Während der Kernzeit besteht keine Zeitsouveränität. Wie auch bei der fiktiven Normalarbeitszeit müssen für die Kernzeit die Dauer und die Lage festgelegt werden.
Eine weitere Einschränkung der Dispositionsfreiheit gibt es bei der so genannten Besetzungszeit. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer in Absprache mit seinen Arbeitskollegen sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz ausreichend besetzt ist.
4.2.7. Zeitguthaben/Zeitschulden
Ein Zeitguthaben entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer über die Normalarbeitszeit hinaus seine Arbeitsleistung erbringt. Es handelt sich hierbei um Plusstunden, die er während der Gleitzeitperiode im Verhältnis 1:1 wieder abbauen kann. Diese Plusstunden werden erst dann zu Überstunden, wenn sie das zur Übertragung vereinbarte Ausmaß überschreiten. In diesem Fall müssen die Überstunden ausbezahlt werden. Näheres dazu erfahren Sie in Kapitel 8.
Eine Zeitschuld kommt dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger als eine fiktive Normalarbeitszeit arbeitet. Er erhält dadurch einen Entgeltvorschuss. Grundsätzlich können auch Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Übersteigen jedoch die Zeitschulden das zur Übertragung vereinbarte Ausmaß, dann muss der Arbeitnehmer die Zeitschulden dem Arbeitgeber zurückzahlen. Ein Teil der Lehre sieht auch einen Abzug vom monatlichen Auszahlungsbetrag als zulässig an.
4.3. Wesentliche Inhalte der Gleitzeitvereinbarung
Folgenden Mindestinhalt schreibt das AZG für eine Gleitzeitvereinbarung vor:
die Dauer der Gleitzeitperiode,
den Gleitzeitrahmen,
das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben oder Zeitschulden in die S. 31nächste Gleitzeitperiode (wird dieses Höchstmaß überschritten, liegt Überstundenarbeit vor),
die Dauer und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Erfüllt die Vereinbarung einen dieser Mindestinhalte nicht, so liegt keine rechtsgültige Gleitzeitvereinbarung vor. Gleiches gilt, wenn die Gleitzeitvereinbarung lediglich mündlich abgeschlossen wurde. Ferner ist die Gleitzeitvereinbarung ungültig, wenn die falsche Rechtsform für die Gleitzeitvereinbarung gewählt wurde, wie bspw statt einer Betriebsvereinbarung ein Einzelvertrag.