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Fraunschiel/Lauber/Mohr

Berufsrecht für Bilanzbuchhalter

dbv

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7041-0856-2

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Dokumentvorschau
Berufsrecht für Bilanzbuchhalter (1. Auflage)

S. 63Kapitel 9: Berufsbezeichnung

9.1. Welche Berufsbezeichnung dürfen Sie verwenden?

Das BiBuG 2014 enthält keine Bestimmung zur Bezeichnungspflicht und verweist nur bezüglich der Gesellschaften auf die Gewerbeordnung.

Wenn Ihr Unternehmen eine Gesellschaft (GmbH, AG, OG, KG, stille Gesellschaft, GesbR, FlexCo) ist, sind Sie verpflichtet, Ihre Betriebsstätte zu bezeichnen.

Grundsätzlich müssen Sie zwischen dem Firmennamen und der Geschäftsbezeichnung unterscheiden.

9.1.1. Firmenname

Ist Ihr Unternehmen eine österreichische Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, FlexCo), eine Personengesellschaft (OG, KG) oder eine Genossenschaft, muss diese im Firmenbuch eingetragen werden.

Als Einzelunternehmer können Sie sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn Sie als Einzelunternehmer in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von jeweils über € 700.000,-- oder aber in einem Jahr einen Umsatz von über € 1.000.000,-- erzielen, sind Sie zur Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet.

Ist Ihr Einzelunternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen, müssen Sie im Geschäftsverkehr Ihren Vor- und Zunamen verwenden.

Hinweis

Wenn Sie Ihr Einzelunternehmen freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen, genießt Ihre Firma den fir...

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