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ISR 8, August 2022, Seite 245

Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG

Gabriel Hörnicke und Carsten Quilitzsch

AStG § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 1; § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 4; DBA USA 1989/2008 Art. 13 Abs. 2 Buchst b, Art. 24; AEUV Art. 63; EG Art. 56; FreundschVtr USA Art. 11; EStG § 17 Abs. 1 S. 1,§ 17 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; EStG VZ 2009

§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass durch die unentgeltliche Anteilsübertragung auf den beschränkt Steuerpflichtigen das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste.

BFH Urt. - I R 30/19 - ECLI:DE:BFH:2021:U.081221.IR30.19.0

Das Problem: Die Wegzugsbesteuerung findet gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG Anwendung, wenn eine natürliche Person, die für insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG war und deren unbeschränkte Steuerpflicht in Bezug auf Anteile i.S.v. § 17 EStG durch Aufgabe ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland endet. Sind diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, werden die Anteile als veräußert behandelt mitsamt der Steuerfolgen, die sich aus § 17 EStG ergeben. Der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht stehen gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG i.d.F. des JStG 2009 (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG i.d.F. des AT...

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