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PV-Info 3, März 2014, Seite 6

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

Entgeltfortzahlung und Feiertage

Für die Auswirkungen von gesetzlichen Feiertagen auf die Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden, nämlich ob das Dienstverhältnis während der EFZ-Periode noch aufrecht ist oder nicht:

1. Die Feiertage fallen in eine EFZ-Periode, in der das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich (noch) aufrecht ist

Da nach Ansicht des OGH die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Dienstnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist. Der Entgeltanspruch nach dem ARG (Feiertagsentgelt) geht somit dem Entgeltanspruch nach dem EFZG [analog AngG] (Krankenentgelt) vor; Feiertage verkürzen in diesem Fall nicht die Bezugsdauer des Krankenentgelts.

Fällt der Feiertag in einen Zeitraum mit 50 % EFZ, beträgt das Feiertagsentgelt gleichermaßen 50 %.

Anmerkung: Bei geringerer EFZ, beispielsweise 25 %, beträgt das Feiertagsentgelt (vermutlich – konkrete arbeitsrechtliche Judikatur liegt dazu soweit überblickbar nicht vor) gleichermaßen

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