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PV-Info 1, Jänner 2015, Seite 16

Ernennung zum Polier – Ausscheiden aus dem BUAG

Christoph Wiesinger

Wenn ein Vizepolier zum Polier wird, ist er kraft Gesetzes nicht mehr Arbeiter, sondern Angestellter. Damit verbunden ist auch, dass er nicht mehr dem BUAG, sondern dem AngG und hinsichtlich des Urlaubs dem UrlG unterliegt. Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Rechtsfragen bei der Abwicklung der Umstellung aufgezeigt.

Mit der Ernennung zum Polier erbringt der Arbeitnehmer höhere nicht kaufmännische Dienste und ist damit von Gesetzes wegen Angestellter. Allerdings endet das Arbeitsverhältnis als solches nicht, sondern dauert dem Grunde nach weiter an, was der Gesetzgeber allerdings nicht konsequent durchzieht.

S. 17Grundsätzliches

Mit dem Wechsel ins Angestelltenverhältnis unterliegt der Angestellte kraft Gesetzes nicht mehr dem BUAG, dem BSchEG und dem EFZG, sondern (unter anderem)

  • dem AngG,

  • dem UrlG und

  • dem Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe und in der Bauindustrie.

Die Nichtanwendbarkeit des BUAG zieht auch die Nichtanwendung der Bestimmungen für das Überbrückungsgeld nach sich, sodass der angestellte Polier dieses nicht mehr beantragen kann (§ 13l Abs 1 Z 2 BUAG sieht Beschäftigungszeiten von 30 Wochen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Überbrückungsgeldbezug vor).

Da das Arbeitsverhältnis als solches aber nicht endet, sind die...

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