Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 339
S. 340Geltungsbereich
Die Bestimmungen des BUAG gelten für Arbeitnehmer (Lehrlinge) (→ 4.2.), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben gemäß § 2 BUAG (→ 15.5.) beschäftigt werden.
Die Bestimmungen finden u.a. keine Anwendung auf Personen,
die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes verrichten (→ 4.2.);
die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.
Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG (→ 15.5.) fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe den Bestimmungen des BUAG. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.
In Mischbetrieben, in denen entsprechend den unterschiedlichen Tätigkeiten eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Betriebsabteilungen beschäftigt werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 BUAG (→ 15.5.) fallen.
In Mischbetrieben, in d...