Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 386. Arbeitszeit
6.1. Allgemeines
Rechtsgrundlage dafür ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz (AZG). Die Bestimmungen des AZG gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ausgenommen vom Geltungsbereich des AZG sind u.a.:
Hausgehilfen und Hausangestellte,
Hausbesorger,
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
Heimarbeiter,
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
Mit den Fragen der Arbeitszeit befassen sich auch noch andere arbeitsrechtliche Sondergesetze, wie z.B.:
Regelbefugnisse im Sinn des AZG hat der Kollektivvertrag.
Soweit im AZG nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
S. 39der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann (wie z.B. bei Vereinen; in der Bauwirtschaft ohne Bedeutung, weil es eine...