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Neuerungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings
Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl I 2014/94, ausgegeben am , wurden die §§ 7a ff AVRAG grundlegend überarbeitet. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen überblicksmäßig dar. Die Bestimmungen gelten für Sachverhalte, die sich ab dem ereignen.
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Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne (§ 7a AVRAG) bzw mit (§ 7b AVRAG) Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat | |
Norminhalt allgemein | Festlegung von arbeitsrechtlichen Mindeststandards für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden (unabhängig vom anzuwendenden Arbeitsrecht). |
Änderungen durch das ASRÄG 2014 | |
Entsendebegriff (§ 7a Abs 1 und 1a, § 7b Abs 1, 1a und 1b AVRAG) | Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung nach Österreich ist (und war bereits bisher), dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Entsendung die Arbeitsleistung, die er zunächst im Heimatstaat erbracht hat, nunmehr in Österreich ausführt und diese Arbeitsleistung insofern in Österreich „fortsetzt“. Im bisher im Gesetz genannten Terminus„zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ entfällt nunmehr jedoch das Wort „fortgesetzt“ zur Klarstellung, dass die Entsendung an kein zeitliches Mindestmaß gebunden ist. Für den Fall, ... |