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Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
Das BFG hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob im Rahmen der Veranlagung einer Steuerpflichtigen das „große“ Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist ().
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hat im gesamten Jahr 2010 an den Arbeitstagen die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück jeweils mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt. Auf dem überwiegenden Teil der Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung verkehrten dabei täglich Massenbeförderungsmittel, die aufgrund der Dienstzeit der Steuerpflichtigen auch in Anspruch genommen werden hätten können. Bei optimaler Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel benötigte sie für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte 1 Stunde und 53 Minuten, für die Strecke Arbeitsstätte – Wohnung 2 Stunden 14 Minuten.
Einleitend hielt das BFG fest, dass das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels grundsätzlich vom richtigen Sachverhalt (Fahrzeit für die einfache Wegstrecke liegt unter 2,5 Stunden) ausgegangen ist. In „Anwendung“ der Vorgaben der LStR 2002 (Rz 255 ff) gelangte das Finanzamt sodann zur Rechtsansicht, dass die Benutzung des M...