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Rückforderung des Arbeitslosengeldes
Ob Arbeitslosigkeit vorliegt oder ausgeschlossen ist (und daher allenfalls bezogenes Arbeitslosengeld zurückgefordert werden kann), kann insbesondere bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Beschäftigung) schwierig zu beantworten sein, da es zum einen auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und zum anderen auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ankommt. Eine aktuelle Entscheidung illustriert diese Zusammenhänge ().
Sachverhalt
Die Revisionswerberin bezog vom bis zum Arbeitslosengeld. Per meldete sie sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab. Laut Hauptverbandsauszug vom war sie vom 1. 1. bis zum als selbständig mit der Qualifikation F3, welche eine Pflichtversicherung beinhaltet, versichert und laut Firmenbuch vom bis zum handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Nach dem (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid ergaben sich für das Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.000,–. Nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kamen noch Sozialversicherungsbeiträge S. 20in Höhe von € 1.719,19 hinzu, sodass das Bruttoeinkommen (€ 5.719,19) ...