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PV-Info 12, Dezember 2014, Seite 18

Kündigungsfrist für Bauarbeiter

Rudolf Grafeneder

In einer rechtskräftigen Entscheidung des OLG Graz wurde festgelegt, dass bei einem Dienstverhältnis, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe unterliegt und bei dem die Beschäftigungsdauer noch nicht fünf Jahre gedauert hat, keine Kündigungsfrist einzuhalten ist (OLG Graz , 7 Ra 54/14m).

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis der oben angeführte Kollektivvertrag anzuwenden war, wurde vom Arbeitgeber zum letzten Arbeitstag der Kalenderwoche (Freitag, ) gekündigt. Der Arbeitgeber hat den Arbeiter-Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung am Mittwoch, dem , informiert.

Der Arbeitnehmer begehrte mit Einbringung einer Klage beim zuständigen Landesgericht vom Arbeitgeber die Bezahlung einer Kündigungsentschädigung und der aliquoten Weihnachtsremuneration mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis durch frist- und terminwidrige Arbeitgeberkündigung geendet habe. Er führte dazu aus, dass der Arbeitgeber die in § 15 des Kollektivvertrages vorgesehene Verständigungsfrist – die seiner Meinung nach als Kündigungsfrist zu verstehen sei – nicht eingehalten habe. Der Zweck der Auslegung der Verständigungsfrist als Kündigungsfrist sei jen...

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