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PV-Info 12, Dezember 2014, Seite 15

Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Mutterschaftsaustritt

Judith Morgenstern

Tritt eine Dienstnehmerin aus Anlass der Geburt eines Kindes aus dem Dienstverhältnis aus, ist ein Rückersatz der Ausbildungskosten nicht zulässig ().

Der OGH hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausbildungskostenrückersatz auch dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn die Dienstnehmerin aus Anlass der Geburt eines Kindes austritt.

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 15r MSchG normiert, dass eine Dienstnehmerin

  • nach der Geburt eine lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs 1 MSchG,

  • nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 15c Abs 1 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,

  • bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q MSchG bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,

  • bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz

den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären kann.

Im Rahmen dieses Austrittrechts ist die Dienstnehmerin nicht an Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden und hat üb...

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