Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine internationale Zuständigkeit für nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland eingeleitetes Pflegschaftsverfahren
iFamZ 2014/244
1. Das Kind lebte von seiner Geburt 2009 bis August 2011 zusammen mit seinen Eltern in Österreich, womit von seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sowohl nach Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa als auch nach Art 5 Abs 1 KSÜ auszugehen war. Dass die Mutter, wie sie nun in ihrem Revisionsrekurs ausführt, als Mitglied des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums der Republik Paraguay von vorneherein nur bis Ende 2010 bzw September 2011 in Österreich bleiben hätte sollen, ändert daran nichts. Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts iSd genannten Bestimmungen kommt es nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht (5 Ob 104/12y, iFamZ 2013/77, 106 [Fucik]).
2.1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Obsorgeverfahren am – bei dem bereits zuvor eingeleiteten Rückführungsverfahren nach dem HKÜ handelte es sich nicht um ein Obsorgeverfahren (RIS-Justiz RS0108469) – lebte das Kind bereits seit etwa acht Monaten in Paraguay und besuchte dort den Kindergarten; bereits zu dies...