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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 305

Räumliche Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen auch in Untersuchungshaft

iFamZ 2014/225

UbG; § 36 JGG; UN-Kinderrechtecharta

LGZ Wien , 45 R 284/14v

Wird ein Jugendlicher in Vollziehung der Untersuchungshaft in eine psychiatrische Anstalt überstellt, ist er von den dort angehaltenen erwachsenen Untersuchungshäftlingen, Strafgefangenen und jenen, die sich in Maßnahmenvollzug befinden, zu trennen (ähnlich zu einem auf Grundlage des UbG untergebrachten Jugendlichen auf einer forensischen Männerstation bereits , iFamZ 2014/186, 261).

Rubrik betreut von: Ganner
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