Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Räumliche Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen auch in Untersuchungshaft
iFamZ 2014/225
UbG; § 36 JGG; UN-Kinderrechtecharta
LGZ Wien , 45 R 284/14v
Wird ein Jugendlicher in Vollziehung der Untersuchungshaft in eine psychiatrische Anstalt überstellt, ist er von den dort angehaltenen erwachsenen Untersuchungshäftlingen, Strafgefangenen und jenen, die sich in Maßnahmenvollzug befinden, zu trennen (ähnlich zu einem auf Grundlage des UbG untergebrachten Jugendlichen auf einer forensischen Männerstation bereits , iFamZ 2014/186, 261).